Ihre Rentenlücke berechnen
Was die Rentenlücke ist — und was sie nicht ist
Die Rentenlücke ist der Abstand zwischen Ihrem Einkommensbedarf im Ruhestand und Ihrer tatsächlichen Netto-Rente. Sie ist keine amtliche Größe, sondern eine persönliche Planungszahl — und genau deshalb wird sie oft unterschätzt: Die Renteninformation nennt Bruttowerte in künftigen Preisen, gefühlt „klingt" die Zahl also größer, als ihre Kaufkraft sein wird.
Zur Einordnung: Die Standardrente nach 45 Jahren Durchschnittsverdienst liegt 2026 bei 1.913,40 € brutto — nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung rund 1.677 €, bevor Steuern abgehen. Wer heute 2.500 € netto verdient und 80 % davon im Alter braucht (2.000 €), hätte selbst mit dieser Idealbiografie eine Lücke von gut 300 € — reale Erwerbsläufe mit Teilzeit- oder Ausbildungsjahren liegen meist deutlich darunter.
So rechnet der Rechner — transparent erklärt
- Bedarf: Ihr heutiges Netto × gewähltes Niveau (Faustformel 80 %).
- Lücke: Bedarf minus erwartete Netto-Rente — in heutiger Kaufkraft. Inflation ist damit bereits neutralisiert; Sie müssen nichts hochrechnen.
- Kapitalbedarf: Lücke × 12 Monate × 20 Jahre Rentenbezug. Konservativ ohne Verzinsung; wird das Kapital im Ruhestand mit 2 % real verzinst, reicht entsprechend weniger.
- Sparrate: Der Monatsbetrag, der bei 2 % bzw. 4 % realer Rendite bis zum Rentenbeginn genau diesen Kapitalbedarf ergibt.
Beispiel
400 € Lücke, 20 Jahre bis zur Rente: Kapitalbedarf 400 € × 12 × 20 = 96.000 € (bzw. rund 79.000 € mit 2 % Verzinsung im Ruhestand). Dafür braucht es bei 4 % realer Rendite eine Sparrate von rund 216 € im Monat — wer erst 10 Jahre vor der Rente startet, schon rund 537 €. Früh anfangen halbiert die Rate mehr als jedes Renditeprozent.
Drei Hebel, um die Lücke zu schließen
1. Die gesetzliche Rente selbst erhöhen. Später gehen bringt 0,5 % Zuschlag pro Monat (6 % pro Jahr) plus zusätzliche Entgeltpunkte. Seit 2026 macht die Aktivrente das Weiterarbeiten besonders attraktiv: bis 2.000 € Lohn im Monat steuerfrei. Auch freiwillige Ausgleichszahlungen ab 50 (§ 187a SGB VI) und nachgemeldete Zeiten — etwa Kindererziehung — zählen.
2. Betriebliche Altersvorsorge nutzen. Bei Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber mindestens 15 % zuschießen; viele zahlen mehr. Beiträge sind bis zu Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei — dafür ist die spätere Betriebsrente beitrags- und steuerpflichtig.
3. Privat vorsorgen. Vom Sparplan auf breit gestreute Fonds über private Rentenversicherungen bis zur abbezahlten Immobilie — entscheidend sind niedrige Kosten, langer Anlagehorizont und eine Sparrate, die zur berechneten Lücke passt. Welche Mischung zu Ihnen passt, hängt von Alter, Steuern und Risikoneigung ab; unabhängige Orientierung bieten z.B. die Verbraucherzentralen. Dieser Rechner zeigt den Bedarf — er empfiehlt bewusst keine Produkte.
Startpunkt bleibt immer die eigene Zahl: Erwartete Rente aus der Renteninformation ablesen, mit dem Netto-Rentenrechner in Netto übersetzen — und oben die Lücke berechnen. Wer seine künftigen Entgeltpunkte durchspielen will, nimmt den Rentenrechner.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Rentenlücke?
Warum reicht die gesetzliche Rente oft nicht?
Wo finde ich meine erwartete Rente?
Mit welchen Annahmen rechnet der Rechner?
Wie kann ich meine Rentenlücke schließen?
Ist die 80-Prozent-Faustformel realistisch?
Passende Rechner
Datenstand & Quellen
Alle Berechnungen auf dieser Seite beruhen auf den amtlichen Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung. Verwendeter Stand:
- Aktueller Rentenwert: 42,52 € je Entgeltpunkt (seit 01.07.2026)
- Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026: 51.944 €
- Beitragsbemessungsgrenze 2026: 101.400 € · Beitragssatz 18,6 %
- Einkommensteuer: Grundtarif 2026 nach § 32a EStG, Grundfreibetrag 12.348 €
Rechtsgrundlagen: Rentenformel §§ 63–68 SGB VI, Zu- und Abschläge § 77 SGB VI, Regelaltersgrenze § 35 SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 38 SGB VI, Hinterbliebenenrente §§ 46, 97 SGB VI, Rentenbesteuerung § 22 EStG. Für die Ratgeberseiten außerdem: Kindererziehungszeiten §§ 56, 249 SGB VI, Erwerbsminderung §§ 43, 59, 96a SGB VI, Grundrente §§ 76g, 97a SGB VI, Aktivrente § 3 Nr. 21 EStG.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung · SGB VI (gesetze-im-internet.de) · § 32a EStG · BMAS
Wichtiger Hinweis: Die Ergebnisse sind unverbindliche Schätzungen auf Basis Ihrer Angaben und stellen keine Renten-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Eine verbindliche Auskunft über Ihre Rentenansprüche erteilt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung (kostenlose Servicenummer 0800 1000 4800).