Ein Rentenrechner ist nur so gut wie die Werte und Annahmen, die in ihm stecken. Deshalb legen wir hier vollständig offen, wie unsere Rechner arbeiten, welche amtlichen Größen wir verwenden und — ebenso wichtig — wo eine Schätzung eine Schätzung bleibt.
1. Die Rentenformel
Grundlage aller Berechnungen ist die gesetzliche Rentenformel nach §§ 63–68 SGB VI:
Monatsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor
- Entgeltpunkte — Ihr Verdienst im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt. Wer genau den Durchschnitt verdient, erhält 1,0 Punkte pro Jahr. Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, deshalb deckeln wir bei 101.400 € im Jahr.
- Zugangsfaktor — 1,0 bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Je Monat davor 0,3 % Abschlag, je Monat danach 0,5 % Zuschlag (§ 77 SGB VI).
- Aktueller Rentenwert — der Eurobetrag je Entgeltpunkt, aktuell 42,52 € (seit 01.07.2026).
- Rentenartfaktor — 1,0 bei Altersrente, 0,55 bei großer und 0,25 bei kleiner Witwenrente (§ 67 SGB VI).
2. Verwendete Werte
Alle Rechengrößen liegen zentral in einer einzigen Konfiguration und werden nicht in den einzelnen Seiten wiederholt. Dadurch kann kein Wert an einer Stelle veralten, während er an anderer Stelle bereits aktualisiert wurde.
| Größe | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Aktueller Rentenwert | 42,52 € | Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 |
| Durchschnittsentgelt | 51.944 € | Anlage 1 SGB VI, vorläufig 2026 |
| Beitragsbemessungsgrenze | 101.400 € | Sozialversicherungsrechengrößen-VO |
| Beitragssatz RV | 18,6 % | § 158 SGB VI |
| Krankenversicherung (KVdR) | ca. 8,75 % | halber Satz inkl. halbem Zusatzbeitrag |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | § 55 SGB XI, Rentner tragen ihn voll |
| Grundfreibetrag | 12.348 € | § 32a EStG, VZ 2026 |
Die Einkommensteuer berechnen wir nicht pauschal, sondern mit der vollständigen Tarifformel des § 32a Abs. 1 EStG inklusive beider Progressionszonen. Ein pauschaler Durchschnittssatz würde gerade bei kleinen Renten deutlich danebenliegen.
3. Annahmen, die wir treffen
Für eine Hochrechnung in die Zukunft sind Annahmen unvermeidlich. Wir legen sie offen und machen sie im Rechner veränderbar:
- Gehaltssteigerung (Vorgabe 2,0 % p. a.) — wirkt auf die künftig erworbenen Entgeltpunkte.
- Rentensteigerung (Vorgabe 1,5 % p. a.) — wirkt auf den Rentenwert zum Rentenbeginn. Bewusst konservativ unterhalb der Anpassungen der letzten Jahre angesetzt.
- Inflation (Vorgabe 2,0 % p. a.) — nur für die Angabe der heutigen Kaufkraft, nicht für die Rentenhöhe selbst.
- Vergangene Beitragsjahre — wir setzen Ihr heutiges Gehalt ins Verhältnis zum heutigen Durchschnittsentgelt und übertragen dieses Verhältnis auf die vergangenen Jahre. Das trifft zu, wenn Ihr Einkommen etwa im Gleichschritt mit dem Durchschnitt gestiegen ist.
4. Wo die Grenzen liegen
Diesen Abschnitt halten wir für den wichtigsten auf der ganzen Seite. Unsere Rechner liefern eine belastbare Größenordnung — keine verbindliche Rentenauskunft. Nicht abgebildet oder nur vereinfacht behandelt sind insbesondere:
- Ihr tatsächlicher Versicherungsverlauf mit allen Lücken, Anrechnungs- und Ersatzzeiten. Wer seine Renteninformation vorliegen hat, sollte die dort ausgewiesenen Entgeltpunkte direkt eingeben — das Ergebnis wird dadurch deutlich genauer.
- Kindererziehungs- und Pflegezeiten, Berücksichtigungszeiten, Mütterrente.
- Zeiten der Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Minijobs und Beschäftigung im Ausland.
- Versorgungsausgleich nach einer Scheidung.
- Betriebliche und private Altersvorsorge, Riester, Rürup.
- Individuelle Steuermerkmale: weitere Einkünfte, Zusammenveranlagung, außergewöhnliche Belastungen, Behinderten-Pauschbetrag.
- Künftige Gesetzesänderungen — Rentenrecht ändert sich regelmäßig.
Verbindliche Auskunft: Ihre tatsächlichen Ansprüche kennt nur die Deutsche Rentenversicherung. Eine kostenlose Beratung erhalten Sie unter der Servicenummer 0800 1000 4800 oder in jeder Auskunfts- und Beratungsstelle. Ab 27 Jahren und fünf Beitragsjahren erhalten Sie zudem jährlich automatisch eine Renteninformation.
5. Wie wir die Werte pflegen
- Jeweils zum 1. Juli — neuer aktueller Rentenwert nach der Rentenwertbestimmungsverordnung.
- Jeweils zum 1. Januar — Beitragsbemessungsgrenze, Durchschnittsentgelt, Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung, Grundfreibetrag und Steuertarif.
- Anlassbezogen — bei Gesetzesänderungen im Rentenrecht.
Der jeweils verwendete Datenstand steht im Fuß jeder Seite. Weicht dort etwas von den amtlichen Werten ab, freuen wir uns über einen kurzen Hinweis an hi@futrhodl.de — wir korrigieren das dann zeitnah.
6. Quellen
- Deutsche Rentenversicherung — Rechengrößen, Rentenanpassung, Beratung
- SGB VI — gesetzliche Rentenversicherung
- SGB XI — Pflegeversicherung
- § 32a EStG — Einkommensteuertarif
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Rechengrößenverordnung
- Statistisches Bundesamt — Sterbetafeln, Lebenserwartung
Datenstand & Quellen
Alle Berechnungen auf dieser Seite beruhen auf den amtlichen Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung. Verwendeter Stand:
- Aktueller Rentenwert: 42,52 € je Entgeltpunkt (seit 01.07.2026)
- Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026: 51.944 €
- Beitragsbemessungsgrenze 2026: 101.400 € · Beitragssatz 18,6 %
- Einkommensteuer: Grundtarif 2026 nach § 32a EStG, Grundfreibetrag 12.348 €
Rechtsgrundlagen: Rentenformel §§ 63–68 SGB VI, Zu- und Abschläge § 77 SGB VI, Regelaltersgrenze § 35 SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 38 SGB VI, Hinterbliebenenrente §§ 46, 97 SGB VI, Rentenbesteuerung § 22 EStG. Für die Ratgeberseiten außerdem: Kindererziehungszeiten §§ 56, 249 SGB VI, Erwerbsminderung §§ 43, 59, 96a SGB VI, Grundrente §§ 76g, 97a SGB VI, Aktivrente § 3 Nr. 21 EStG.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung · SGB VI (gesetze-im-internet.de) · § 32a EStG · BMAS
Wichtiger Hinweis: Die Ergebnisse sind unverbindliche Schätzungen auf Basis Ihrer Angaben und stellen keine Renten-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Eine verbindliche Auskunft über Ihre Rentenansprüche erteilt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung (kostenlose Servicenummer 0800 1000 4800).