Frührente-Abschlag berechnen
Rente mit 63: Der komplette Ratgeber 2025/2026
Die sogenannte "Rente mit 63" ermöglicht es, vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu gehen. Dabei gibt es zwei Modelle: mit Abschlägen (ab 35 Beitragsjahren) und ohne Abschläge (ab 45 Beitragsjahren). In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie hoch die Abzüge sind und ob sich die Frührente für Sie lohnt.
Zwei Wege in die Frührente: 35 vs. 45 Beitragsjahre
Modell 1: Langjährig Versicherte (35 Beitragsjahre)
Mit mindestens 35 Beitragsjahren können Sie als langjährig Versicherter ab 63 in Rente gehen. Allerdings müssen Sie dauerhafte Abschläge in Kauf nehmen: Für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze wird Ihre Rente um 0.3 % gekürzt. Der maximale Abschlag beträgt 14,4 % (48 Monate).
Modell 2: Besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre)
Wer 45 Beitragsjahre nachweisen kann, hat Anspruch auf die abschlagsfreie Frührente. Das Mindestalter steigt jedoch je nach Geburtsjahrgang. Für Jahrgänge ab 1964 liegt es bei 65 Jahren — die Bezeichnung "Rente mit 63" ist daher historisch bedingt.
Abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren — Mindestalter nach Jahrgang
| Jahrgang | Mindestalter (abschlagsfrei) | Beitragsjahre |
|---|---|---|
| 1960 | 64 Jahre + 4 Monate | 45 |
| 1961 | 64 Jahre + 6 Monate | 45 |
| 1962 | 64 Jahre + 8 Monate | 45 |
| 1963 | 64 Jahre + 10 Monate | 45 |
| ab 1964 | 65 Jahre | 45 |
Hinweis: "Rente mit 63" war ursprünglich für die Jahrgänge 1951/1952 gedacht. Seitdem steigt das Mindestalter schrittweise. Ab Jahrgang 1964 ist ein abschlagsfreier Renteneintritt erst mit 65 Jahren möglich.
Was zählt als Beitragsjahr?
Nicht alle Zeiten werden gleich bewertet. Für die 35 Beitragsjahre gelten großzügigere Regeln als für die 45 Beitragsjahre.
Anerkannte Zeiten für 35 Beitragsjahre
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und Selbstständigkeit
- Freiwillige Beiträge
- Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten
- Pflegezeiten (nicht erwerbsmäßige Pflege)
- Arbeitslosigkeit (ALG I und ALG II/Bürgergeld)
- Schulzeiten und Studium (Anrechnungszeiten)
- Wehr- und Zivildienst
- Krankheitszeiten mit Krankengeldbezug
Anerkannte Zeiten für 45 Beitragsjahre (strenger)
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und Selbstständigkeit
- Freiwillige Beiträge
- Kindererziehungszeiten (bis 10 Jahre pro Kind)
- Pflegezeiten
- Arbeitslosigkeit mit ALG I (nicht ALG II/Bürgergeld, außer in den letzten 2 Jahren vor Rente)
- Wehr- und Zivildienst
Wichtig: Nicht anerkannt für 45 Jahre
Schulzeiten und Studium zählen nicht zu den 45 Beitragsjahren. Ebenso werden Zeiten mit ALG II (Hartz IV / Bürgergeld) nur ausnahmsweise berücksichtigt. Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf bei der DRV, um sicherzugehen.
Abschlagsberechnung — so werden Abzüge ermittelt
Der Abschlag berechnet sich nach einer einfachen Formel: Anzahl Monate vor Regelaltersgrenze × 0.3 %. Der Abschlag ist dauerhaft und wird auch bei künftigen Rentenerhöhungen nicht ausgeglichen.
Rechenbeispiel 1: Jahrgang 1965, Rente mit 63
Regelaltersgrenze: 67 Jahre
Renteneintritt: 63 Jahre = 48 Monate früher
Abschlag: 48 × 0.3 % = 14,4 % weniger Rente — dauerhaft
Bei 1.600 EUR Bruttorente: 1.600 × 0,856 = 1.369,60 EUR
Rechenbeispiel 2: Jahrgang 1965, Rente mit 65
Regelaltersgrenze: 67 Jahre
Renteneintritt: 65 Jahre = 24 Monate früher
Abschlag: 24 × 0.3 % = 7,2 % weniger Rente
Bei 1.600 EUR Bruttorente: 1.600 × 0,928 = 1.484,80 EUR
Abschläge ausgleichen — Rentenpunkte kaufen
Sie können die Abschläge ganz oder teilweise ausgleichen, indem Sie Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung leisten (nach § 187a SGB VI). Diese Möglichkeit steht Ihnen ab dem 50. Lebensjahr offen.
Tipp: Auch wenn Sie sich letztlich gegen die Frührente entscheiden, bleiben die zusätzlich erworbenen Rentenpunkte erhalten und erhöhen Ihre spätere Rente.
Vergleich: Rente mit 63, 65 und 67
Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft, wie sich der Renteneintrittsalter auf die monatliche Bruttorente auswirkt (Jahrgang 1965, Regelaltersgrenze 67 Jahre, angenommene Rente bei 67: 1.600 EUR).
| Renteneintritt | Monate vor RAG | Abschlag | Monatliche Rente | Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| 63 Jahre | 48 | −14,4 % | 1.369,60 EUR | Mind. 35 Beitragsjahre |
| 65 Jahre | 24 | −7,2 % | 1.484,80 EUR | Mind. 35 Beitragsjahre |
| 65 Jahre | 24 | 0 % | 1.600,00 EUR | Mind. 45 Beitragsjahre |
| 67 Jahre | 0 | 0 % | 1.600,00 EUR | Regelaltersgrenze (alle) |
Fazit: Je früher Sie in Rente gehen, desto höher die dauerhaften Abzüge. Nur mit 45 Beitragsjahren können Sie vorzeitig ohne Abschläge in Rente — aber erst ab dem jahrgangsabhängigen Mindestalter.
Hinzuverdienst bei Frührente
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie können neben Ihrer Frührente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Beachten Sie jedoch:
- Der Hinzuverdienst ist einkommensteuerpflichtig und kann Ihre Steuerlast erhöhen.
- Bei einer Erwerbsminderungsrente gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen (2025: 18.558,75 EUR bei voller EM-Rente).
- Sozialversicherungsbeiträge können anfallen, wenn Sie als Frührentner vor der Regelaltersgrenze arbeiten — der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil, und Ihre Rentenansprüche steigen weiter.