Ihr Netto mit der Aktivrente
Bis 2.000 €/Monat steuerfrei — seit 1. Januar 2026
für Arbeitslohn nach der Regelaltersgrenze (§ 3 Nr. 21 EStG) · ohne Progressionsvorbehalt · max. 24.000 €/Jahr
Aktivrente: Diese Voraussetzungen gelten
Die Aktivrente soll Weiterarbeiten im Rentenalter attraktiver machen. Sie ist kein Rentenzuschlag, sondern ein Steuerfreibetrag auf Arbeitslohn — eingeführt durch das Aktivrentengesetz als neuer § 3 Nr. 21 EStG, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Alle Bedingungen im Überblick:
- Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht — der Freibetrag gilt für Lohn ab dem Folgemonat.
- Sie arbeiten als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, und Ihr Arbeitgeber zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder an ein berufsständisches Versorgungswerk.
- Steuerfrei sind bis zu 2.000 € brutto im Monat, insgesamt höchstens 24.000 € im Kalenderjahr. Nur der übersteigende Lohn wird versteuert.
- Nicht begünstigt: Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbe, Beamtenbezüge sowie Minijobs (die sind für Sie ohnehin abgabenfrei, zählen aber nicht als Aktivrente).
- Der steuerfreie Lohn unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt — Ihre Rente wird dadurch nicht höher besteuert.
Ob Sie parallel Rente beziehen, spielt keine Rolle: Der Freibetrag gilt für Beschäftigte ab der Regelaltersgrenze — mit laufender Rente genauso wie beim Aufschieben. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht (etwa die Rente mit 63), profitiert dagegen erst ab der Regelaltersgrenze.
Was die Aktivrente bringt — Beispiele
Die Ersparnis hängt vom Steuersatz ab, den der Lohn ohne den Freibetrag hätte — und der steigt mit der Rente. Beispielrechnung für eine Bruttorente von 1.600 €/Monat (Rentenbeginn 2026, mit Kindern):
| Bruttolohn/Monat | Netto mit Aktivrente* | Netto ohne Aktivrente* | Vorteil/Jahr |
|---|---|---|---|
| 1.000 € | 894,50 € | 686,42 € | + 2.497 € |
| 1.500 € | 1.341,75 € | 997,25 € | + 4.134 € |
| 2.000 € | 1.789,00 € | 1.297,67 € | + 5.896 € |
| 2.500 € | 2.154,25 € | 1.587,67 € | + 6.799 € |
| 3.000 € | 2.475,42 € | 1.867,33 € | + 7.297 € |
*Nach Arbeitnehmer-Sozialabgaben (10,55 %) und Einkommensteuer auf den nicht befreiten Lohnanteil; vereinfacht, ohne Kirchensteuer. Bei 2.000 € Lohn bleibt der komplette Lohn steuerfrei — es gehen nur die Sozialabgaben ab.
Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei
Auf den Lohn zahlen Sie weiterhin Ihren Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung — zusammen rund 10,55 % (Kinderlose 11,15 %). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Sie nach der Regelaltersgrenze automatisch beitragsfrei; Ihr Arbeitgeber zahlt seinen Rentenbeitrag trotzdem weiter — genau das ist eine Voraussetzung des Freibetrags.
Extra-Tipp: Sie können auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und eigene Beiträge zahlen. Dann zählen Arbeitgeber- und Eigenbeitrag für Ihre Rente, die dadurch jedes Jahr zusätzlich steigt — neben dem Zuschlag von 0,5 % pro Monat, wenn Sie die Rente aufschieben.
Rente beziehen oder aufschieben — was passt zu wem?
Mit der Aktivrente sind zwei Wege attraktiv: Rente plus steuerfreier Lohn maximiert das laufende Einkommen — bis zu 2.000 € Lohn kommen fast ungeschmälert zur Rente dazu. Aufschieben plus steuerfreier Lohn maximiert die spätere Rente: 6 % Zuschlag pro Aufschubjahr, zusätzliche Entgeltpunkte bei freiwilliger Weiterversicherung — und der Lohn bleibt trotzdem bis 2.000 € steuerfrei. Wie stark sich Ihre Rente durch Zuschläge erhöht, zeigt der Rentenrechner; was von der Rente nach Steuern übrig bleibt, der Netto-Rentenrechner.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Aktivrente?
Wer bekommt die Aktivrente — und wer nicht?
Muss ich die Aktivrente beantragen?
Was passiert, wenn ich mehr als 2.000 € verdiene?
Fallen auf den Lohn trotzdem Sozialabgaben an?
Lohnt es sich, die Rente ganz aufzuschieben?
Passende Rechner
Datenstand & Quellen
Alle Berechnungen auf dieser Seite beruhen auf den amtlichen Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung. Verwendeter Stand:
- Aktueller Rentenwert: 42,52 € je Entgeltpunkt (seit 01.07.2026)
- Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026: 51.944 €
- Beitragsbemessungsgrenze 2026: 101.400 € · Beitragssatz 18,6 %
- Einkommensteuer: Grundtarif 2026 nach § 32a EStG, Grundfreibetrag 12.348 €
Rechtsgrundlagen: Rentenformel §§ 63–68 SGB VI, Zu- und Abschläge § 77 SGB VI, Regelaltersgrenze § 35 SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 38 SGB VI, Hinterbliebenenrente §§ 46, 97 SGB VI, Rentenbesteuerung § 22 EStG. Für die Ratgeberseiten außerdem: Kindererziehungszeiten §§ 56, 249 SGB VI, Erwerbsminderung §§ 43, 59, 96a SGB VI, Grundrente §§ 76g, 97a SGB VI, Aktivrente § 3 Nr. 21 EStG.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung · SGB VI (gesetze-im-internet.de) · § 32a EStG · BMAS
Wichtiger Hinweis: Die Ergebnisse sind unverbindliche Schätzungen auf Basis Ihrer Angaben und stellen keine Renten-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Eine verbindliche Auskunft über Ihre Rentenansprüche erteilt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung (kostenlose Servicenummer 0800 1000 4800).