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Mütterrente

Höhe pro Kind berechnen — und was sich 2027 ändert

Ihre Mütterrente berechnen

106,30 € pro Kind (vor 1992) · 127,56 € pro Kind (ab 1992)

Brutto im Monat, aktueller Rentenwert 42,52 € · ab 2027 einheitlich 3 Entgeltpunkte für alle Kinder

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Wie hoch ist die Mütterrente?

„Mütterrente" ist keine eigene Rente, sondern der umgangssprachliche Name für die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 56, 249 SGB VI). Für jedes Kind wird den Eltern Erziehungszeit gutgeschrieben, als hätten sie in dieser Zeit durchschnittlich verdient — pro Erziehungsjahr gibt es rund einen Entgeltpunkt. Aktuell gilt:

Geburtsjahr des KindesErziehungszeitEntgeltpunkteBruttorente/Monat
vor 1992 30 Monate 2,5 106,30 €
ab 1992 36 Monate 3,0 127,56 €
alle Kinder ab 2027 36 Monate 3,0 127,56 €

So ergeben sich zum Beispiel bei zwei vor 1992 geborenen Kindern derzeit 2 × 106,30 € = 212,60 € Bruttorente im Monat — ab 2027 steigen sie auf 255,12 €.

Kinder (vor 1992)heute/Monatab 2027/MonatNachzahlung für 2027*
1 Kind 106,30 € 127,56 € + 255,12 €
2 Kinder 212,60 € 255,12 € + 510,24 €
3 Kinder 318,90 € 382,68 € + 765,36 €
4 Kinder 425,20 € 510,24 € + 1.020,48 €
5 Kinder 531,50 € 637,80 € + 1.275,60 €

*Einmalige Nachzahlung beim heutigen Rentenwert; durch die Rentenanpassung im Juli 2027 voraussichtlich etwas höher. Alle Beträge brutto — Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern gehen noch ab.

Eine Obergrenze gibt es nur für sehr gut Verdienende: Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu gleichzeitigen Beitragszeiten angerechnet, zusammen aber höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Wer während der Erziehung bereits nahe der Höchstgrenze verdient hat, bekommt den Zuschlag deshalb unter Umständen nicht in voller Höhe.

Mütterrente III: Was sich ab 2027 ändert

Mit dem Rentenpaket 2025 (vom Bundestag am 5. Dezember 2025 beschlossen) wird die Kindererziehungszeit für Geburten vor 1992 zum 1. Januar 2027 von 30 auf 36 Monate verlängert — von 2,5 auf 3 Entgeltpunkte je Kind. Damit werden alle Kinder gleichgestellt, egal wann sie geboren wurden.

Wichtig: Auszahlung erst 2028 — aber rückwirkend

Die Deutsche Rentenversicherung muss dafür Millionen Rentenkonten anpassen und rechnet mit rund zwölf Monaten technischer Umsetzung. Die höhere Rente fließt deshalb voraussichtlich erst ab 2028 — dann aber rückwirkend ab Januar 2027. Je Kind (vor 1992) kommen so mindestens 255,12 € Nachzahlung zusammen. Es geht kein Geld verloren, und niemand muss dafür einen Antrag stellen.

Wer bekommt die Mütterrente?

Die Kindererziehungszeiten erhält der Elternteil, der das Kind in den ersten Lebensjahren überwiegend erzogen hat. Das ist in den meisten Fällen die Mutter — es kann aber genauso der Vater sein, ebenso Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern. Erziehen beide Eltern gemeinsam, werden die Zeiten ohne anderslautende Erklärung der Mutter zugeordnet. Eltern können die Zuordnung gegenüber der Rentenversicherung gemeinsam ändern, allerdings nur für die Zukunft und rückwirkend höchstens zwei Monate.

Automatisch läuft dabei fast alles: Wer bereits Rente bezieht und dessen Kinder im Rentenkonto erfasst sind, bekommt die Erhöhung 2027 ohne Antrag. Prüfen sollten Sie nur, ob die Kindererziehungszeiten tatsächlich in Ihrem Versicherungsverlauf stehen — das sehen Sie in Ihrer Renteninformation oder per Kontenklärung. Fehlen die Zeiten, melden Sie sie mit dem Formular V0800 („Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten") bei der Deutschen Rentenversicherung nach.

Nicht nur Geld: Erziehungszeiten zählen als Wartezeit

Kindererziehungszeiten sind vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Sie zählen deshalb auch für die Mindestversicherungszeiten — und können darüber entscheiden, ob ein Rentenanspruch überhaupt entsteht:

Zusätzlich zu den Kindererziehungszeiten gibt es die sogenannte Kinderberücksichtigungszeit bis zum 10. Geburtstag des Kindes. Sie bringt zwar keine eigenen Entgeltpunkte, zählt aber für Wartezeiten mit und kann Beitragszeiten mit niedrigem Verdienst aufwerten.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Mütterrente 2026?
Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, gibt es derzeit 2,5 Entgeltpunkte je Kind — das sind 106,30 € Bruttorente im Monat. Für Kinder ab Jahrgang 1992 gibt es 3 Entgeltpunkte, also 127,56 € im Monat (aktueller Rentenwert 42,52 €).
Was ändert sich mit der Mütterrente III ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 werden für alle Kinder einheitlich 3 Entgeltpunkte angerechnet — auch für Geburten vor 1992. Das bringt bis zu 21,26 € mehr Bruttorente je Kind und Monat. Weil die Rentenversicherung die Umstellung technisch erst 2028 schafft, wird der Zuschlag rückwirkend ab Januar 2027 nachgezahlt.
Muss ich die Mütterrente beantragen?
Wer bereits Rente bezieht, muss nichts tun: Die Erhöhung 2027 kommt automatisch. Wichtig ist nur, dass die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto erfasst sind. Falls nicht, können Sie sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung melden — am besten im Rahmen einer Kontenklärung.
Bekommen auch Väter die Mütterrente?
Ja. Die Kindererziehungszeiten erhält der Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat — das kann auch der Vater sein. Haben beide gemeinsam erzogen, gehen die Zeiten ohne andere Erklärung an die Mutter. Auch Adoptiv- und Pflegeeltern können die Zeiten erhalten.
Wie hoch ist die Nachzahlung 2028?
Beim heutigen Rentenwert sind es mindestens 255,12 € je Kind, das vor 1992 geboren wurde — der Zuschlag von 21,26 € im Monat, nachgezahlt für die zwölf Monate des Jahres 2027. Durch die Rentenanpassung im Juli 2027 fällt die Nachzahlung voraussichtlich etwas höher aus.
Ist die Mütterrente steuer- und beitragspflichtig?
Ja. Die Mütterrente ist normaler Bestandteil der gesetzlichen Rente. Auf sie fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, und sie zählt beim Besteuerungsanteil der Rente mit. Wer knapp unter dem Grundfreibetrag liegt, kann durch die Erhöhung 2027 erstmals steuerpflichtig werden.

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Datenstand & Quellen

Alle Berechnungen auf dieser Seite beruhen auf den amtlichen Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung. Verwendeter Stand:

Rechtsgrundlagen: Rentenformel §§ 63–68 SGB VI, Zu- und Abschläge § 77 SGB VI, Regelaltersgrenze § 35 SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 38 SGB VI, Hinterbliebenenrente §§ 46, 97 SGB VI, Rentenbesteuerung § 22 EStG. Für die Ratgeberseiten außerdem: Kindererziehungszeiten §§ 56, 249 SGB VI, Erwerbsminderung §§ 43, 59, 96a SGB VI, Grundrente §§ 76g, 97a SGB VI, Aktivrente § 3 Nr. 21 EStG.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung · SGB VI (gesetze-im-internet.de) · § 32a EStG · BMAS

Wichtiger Hinweis: Die Ergebnisse sind unverbindliche Schätzungen auf Basis Ihrer Angaben und stellen keine Renten-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Eine verbindliche Auskunft über Ihre Rentenansprüche erteilt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung (kostenlose Servicenummer 0800 1000 4800).