Steuer auf Ihre Rente berechnen
Steuerfrei bis rund 1.450 € Rente/Monat
gilt für Rentenbeginn 2026 (Besteuerungsanteil 84 %) ohne weitere Einkünfte · frühere Jahrgänge liegen höher
Wie Renten besteuert werden — das Prinzip
Seit 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung (§ 22 EStG): Beiträge zur Rentenversicherung sind im Erwerbsleben steuerfrei, dafür wird die spätere Rente besteuert. Der Übergang läuft schrittweise — je später Ihre Rente beginnt, desto höher der steuerpflichtige Anteil. Für den Rentnerjahrgang 2026 sind es 84 %; erst Jahrgänge ab 2058 versteuern die volle Rente.
Wichtig: Der Besteuerungsanteil ist kein Steuersatz. Er bestimmt nur, welcher Teil der Rente überhaupt in die Steuerrechnung einfließt. Darauf wird dann der normale Einkommensteuertarif angewendet — mit Grundfreibetrag (12.348 € im Jahr 2026), absetzbaren Versicherungsbeiträgen und Pauschalen. Deshalb zahlen viele Rentner trotz „84 % steuerpflichtig" gar keine oder nur wenig Steuern.
Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn
| Rentenbeginn | steuerpflichtig | steuerfrei bleibt |
|---|---|---|
| 2005 | 50,0 % | 50,0 % |
| 2010 | 60,0 % | 40,0 % |
| 2015 | 70,0 % | 30,0 % |
| 2020 | 80,0 % | 20,0 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83,0 % | 17,0 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84,0 % | 16,0 % |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % |
| 2028 | 85,0 % | 15,0 % |
| 2030 | 86,0 % | 14,0 % |
| 2040 | 91,0 % | 9,0 % |
| 2058 | 100,0 % | 0,0 % |
Seit dem Wachstumschancengesetz steigt der Anteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahrgang. Bei Rentenbeginn vor 2005 gelten 50 %.
Der Rentenfreibetrag — einmal festgelegt, nie erhöht
Aus dem steuerfreien Prozentsatz wird im Jahr nach dem Rentenbeginn ein fester Eurobetrag: der Rentenfreibetrag. Wer 2026 mit 1.600 € Monatsrente startet, bekommt 16 % von 19.200 € = 3.072 € pro Jahr dauerhaft steuerfrei gestellt.
Dieser Betrag wächst nicht mit: Jede Rentenerhöhung ist zu 100 % steuerpflichtig. Genau dadurch werden Jahr für Jahr Rentner steuerpflichtig, die anfangs unter dem Grundfreibetrag lagen — die Steuer sollte man also nicht nur zum Rentenstart, sondern alle paar Jahre neu prüfen.
Was Rentner absetzen können
- Kranken- und Pflegeversicherung: Ihre eigenen Beiträge (zusammen rund 12,35 % der Bruttorente) sind als Basisvorsorgeaufwendungen in voller Höhe absetzbar — der größte Posten.
- Werbungskostenpauschale: 102 € ohne Nachweis.
- Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 € ohne Nachweis.
- Außergewöhnliche Belastungen: Krankheits- und Pflegekosten oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung, Behinderten-Pauschbetrag.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker: 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuer (nicht nur vom Einkommen) abziehbar.
Beispiel: 1.800 € Rente, Beginn 2026
21.600 € Jahresbrutto · steuerpflichtig (84 %): 18.144 € · abzüglich KV/PV (2.668 €), Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale → zu versteuern rund 15.338 €. Nach dem Tarif 2026 ergibt das etwa 500 € Einkommensteuer im Jahr (42 €/Monat) — der Rechner oben zeigt Ihnen Ihre Zahlen.
Neben der Steuer gehen von der Bruttorente noch die Sozialbeiträge ab — beides zusammen zeigt der Netto-Rentenrechner. Wer neben der Rente arbeitet, sollte einen Blick auf die neue Aktivrente werfen: Seit 2026 bleiben bis zu 2.000 € Gehalt im Monat steuerfrei.
Häufig gestellte Fragen
Bis zu welcher Rente zahlt man 2026 keine Steuern?
Wie viel Prozent meiner Rente muss ich versteuern?
Was ist der Rentenfreibetrag?
Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Was können Rentner von der Steuer absetzen?
Werden Rentenerhöhungen extra besteuert?
Passende Rechner
Datenstand & Quellen
Alle Berechnungen auf dieser Seite beruhen auf den amtlichen Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung. Verwendeter Stand:
- Aktueller Rentenwert: 42,52 € je Entgeltpunkt (seit 01.07.2026)
- Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026: 51.944 €
- Beitragsbemessungsgrenze 2026: 101.400 € · Beitragssatz 18,6 %
- Einkommensteuer: Grundtarif 2026 nach § 32a EStG, Grundfreibetrag 12.348 €
Rechtsgrundlagen: Rentenformel §§ 63–68 SGB VI, Zu- und Abschläge § 77 SGB VI, Regelaltersgrenze § 35 SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 38 SGB VI, Hinterbliebenenrente §§ 46, 97 SGB VI, Rentenbesteuerung § 22 EStG. Für die Ratgeberseiten außerdem: Kindererziehungszeiten §§ 56, 249 SGB VI, Erwerbsminderung §§ 43, 59, 96a SGB VI, Grundrente §§ 76g, 97a SGB VI, Aktivrente § 3 Nr. 21 EStG.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung · SGB VI (gesetze-im-internet.de) · § 32a EStG · BMAS
Wichtiger Hinweis: Die Ergebnisse sind unverbindliche Schätzungen auf Basis Ihrer Angaben und stellen keine Renten-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Eine verbindliche Auskunft über Ihre Rentenansprüche erteilt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung (kostenlose Servicenummer 0800 1000 4800).