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Grundrente

Zuschlag für langjährige Versicherung — Anspruch und Höhe prüfen

Grundrenten-Check

Bis zu 521 € Zuschlag im Monat — ohne Antrag

für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten bei unterdurchschnittlichem Verdienst

Ihr Haushalt
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Grundrente: Drei Bedingungen entscheiden

Die Grundrente (§ 76g SGB VI) ist ein Zuschlag auf die gesetzliche Rente für Menschen, die lange gearbeitet, aber wenig verdient haben. Es gibt sie seit 2021 — automatisch, ohne Antrag. Anspruch besteht, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:

So wird der Zuschlag berechnet

Die Rentenversicherung verdoppelt rechnerisch Ihre durchschnittlichen Entgeltpunkte aus den Grundrenten-Bewertungszeiten — höchstens bis auf 0,8 Punkte pro Jahr (bei 33 Jahren: 0,4; bis 35 Jahre gleitend steigend). Vom Erhöhungsbetrag werden 12,5 % abgezogen (Faktor 0,875), angerechnet werden maximal 35 Jahre.

Zuschlag = (verdoppelte − bisherige Punkte) × 0,875 × Jahre (max. 35) × 42,52 €

Beispiel

Eine Friseurin hat 35 Jahre lang die Hälfte des Durchschnitts verdient (0,5 Punkte/Jahr, heute rund 2.164 €/Monat). Verdopplung auf 0,8 (Obergrenze) = +0,3 Punkte/Jahr × 0,875 × 35 Jahre = 9,19 Punkte × 42,52 € = 390,65 € Zuschlag — zusätzlich zu ihrer Rente von rund 744,10 €.

Die Einkommensprüfung

Der Zuschlag ist einkommensabhängig (§ 97a SGB VI). Geprüft wird automatisch — die Rentenversicherung erhält das zu versteuernde Einkommen direkt von der Finanzverwaltung, in der Regel aus dem vorletzten Jahr. Seit dem 1. Juli 2026 gelten diese Grenzen:

MonatseinkommenAlleinstehendePaare
anrechnungsfrei bis rund 1.555 € rund 2.425 €
60 % Anrechnung bis rund 1.908 € rund 2.744 €
darüber 100 % Anrechnung des übersteigenden Einkommens

Die Freibeträge sind an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und steigen jährlich zum 1. Juli. Zum Einkommen zählen neben dem zu versteuernden Einkommen auch der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags.

Übrigens: Wer die 33 Jahre knapp verfehlt, für den kann sich ein Blick auf fehlende Zeiten lohnen — etwa nicht gemeldete Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten. Eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung schafft Klarheit. Wie sich Ihre Rente insgesamt zusammensetzt, zeigt der Rentenrechner; was netto übrig bleibt, der Netto-Rentenrechner.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Grundrente beantragen?
Nein. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch — bei neuen Renten direkt im Rentenbescheid, bei Bestandsrenten wurde er von Amts wegen nachgeprüft. Auch die jährliche Einkommensprüfung läuft automatisch über einen Datenabgleich mit der Finanzverwaltung. Ein Antrag ist zu keinem Zeitpunkt nötig.
Wie hoch ist die Grundrente maximal?
Der Zuschlag beträgt rechnerisch höchstens rund 521 € brutto im Monat (35 Jahre, durchgehend halber Durchschnittsverdienst, keine Einkommensanrechnung). In der Praxis liegen die meisten Zuschläge deutlich darunter. Er wird zusätzlich zur normalen Rente gezahlt.
Welche Zeiten zählen zu den 33 bzw. 35 Jahren?
Grundrentenzeiten sind vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten sowie Zeiten von Krankengeld- und Übergangsgeldbezug. Nicht mitgezählt werden Zeiten der Arbeitslosigkeit, freiwillige Beiträge, Schul- und Studienzeiten sowie Zurechnungszeiten.
Warum bekomme ich trotz 35 Arbeitsjahren keine Grundrente?
Meist aus einem von drei Gründen: Ihr Lebensdurchschnittsverdienst lag bei 80 % des Durchschnitts oder darüber (dann gilt die Rente nicht als „klein"), Ihr heutiges Einkommen übersteigt die Freibeträge, oder einzelne Jahre zählen nicht als Grundrentenzeit — etwa Arbeitslosigkeit. Monate mit weniger als 30 % des Durchschnittsverdiensts (z.B. lange Minijob-Phasen) fließen zudem nicht in die Bewertung ein.
Welche Einkommensgrenzen gelten 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 bleibt monatliches Einkommen bis rund 1.555 € (Alleinstehende) bzw. 2.425 € (Paare) anrechnungsfrei. Vom Einkommen darüber werden 60 % vom Zuschlag abgezogen; was über 1.908 € bzw. 2.744 € liegt, wird voll angerechnet. Maßgeblich ist im Kern das zu versteuernde Einkommen — meist aus dem vorletzten Jahr.
Wird die Grundrente versteuert oder auf andere Leistungen angerechnet?
Der Zuschlag ist normaler Bestandteil der gesetzlichen Rente — er wird also wie die übrige Rente besteuert und ist beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Grundsicherung im Alter gibt es für langjährig Versicherte im Gegenzug einen Freibetrag, sodass die Grundrente dort nicht voll angerechnet wird.

Passende Rechner

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Datenstand & Quellen

Alle Berechnungen auf dieser Seite beruhen auf den amtlichen Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung. Verwendeter Stand:

Rechtsgrundlagen: Rentenformel §§ 63–68 SGB VI, Zu- und Abschläge § 77 SGB VI, Regelaltersgrenze § 35 SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 38 SGB VI, Hinterbliebenenrente §§ 46, 97 SGB VI, Rentenbesteuerung § 22 EStG. Für die Ratgeberseiten außerdem: Kindererziehungszeiten §§ 56, 249 SGB VI, Erwerbsminderung §§ 43, 59, 96a SGB VI, Grundrente §§ 76g, 97a SGB VI, Aktivrente § 3 Nr. 21 EStG.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung · SGB VI (gesetze-im-internet.de) · § 32a EStG · BMAS

Wichtiger Hinweis: Die Ergebnisse sind unverbindliche Schätzungen auf Basis Ihrer Angaben und stellen keine Renten-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Eine verbindliche Auskunft über Ihre Rentenansprüche erteilt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung (kostenlose Servicenummer 0800 1000 4800).